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Jahresabschluss 2015 beschließen

Jahresabschluss

GmbH-Gesellschafter müssen nach dem GmbH-Gesetz (§ 42 a GmbH-Gesetz) spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate über den Jahresabschluss und über die Ergebnisverwendung beschließen. Gesellschafter von kleinen GmbHs und Kleinst-GmbHs haben hierzu noch Zeit bis zum 30.11.2016. Kleine GmbHs sind solche mit einer Bilanzsumme von weniger als € 6 Mio. oder einem Umsatzerlös von weniger als € 12 Mio. bzw. mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern. Kleinst-GmbHs sind solche mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als € 350.000,00 oder Umsatzerlösen von nicht mehr als € 700.000,00 bzw. einer Arbeitnehmerzahl von nicht mehr als 10.

Gesellschafterversammlung

Für die Einladung zur diesbezüglichen Gesellschafterversammlung gilt eine Frist von einer Woche, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

Stand: 27. Oktober 2016

Bild: CG - Fotolia.com

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Haben Sie Fragen zu dem Thema? Zürner & Collegen - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in München (Maxvorstadt).  Die Betreuung Ihrer Anliegen sowie die Kommunikation erfolgen bei uns in deutscher, italienischer oder englischer Sprache. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!

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